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GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER SCHLOSSER UND SCHMIEDE
Kostenvoranschlag:
Kostenvoranschläge
werden nur schriftlich erteilt; die Erstellung
eines Kostenvoranschlages verpflichtet den
Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages
auf Durchführung der im Kostenvoranschlag
verzeichneten Leistungen. Kostenvoranschläge
sind entgeltlich und unverbindlich, doch wird
bei Erteilung eines Auftrages im Umfang des
Kostenvoranschlages bezahltes Entgelt
gutgeschrieben. Die im Kostenvoranschlag
verzeichneten Preise sind die Preise des Tages,
dessen Datum der Kostenvoranschlag trägt.
Sämtliche technische Unterlagen bleiben
geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
Angebote:
Angebote werden nur
schriftlich erteilt. Die Annahme eines vom
Auftragnehmer erstellten Anbotes ist nur
hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung
möglich.
Preise:
Alle von uns
genannten oder vereinbarten Preise entsprechen
der aktuellen Kalkulationssituation und sind
jedenfalls zwei Monate gültig. Sollten sich die
Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher
Regelungen in der Branche oder andere, zur
Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene
für Materialien, Energie, Transporte,
Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so
werden die Preise entsprechend erhöht oder
ermäßigt. Pauschalpreiszusagen werden nicht
gegeben.
Leistungsausführung:
Zur Ausführung der
Leistung ist der Auftragnehmer frühestens
verpflichtet, sobald alle technischen und
vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind
und der Auftraggeber seine Verpflichtungen
erfüllt sowie die baulichen, technischen und
rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung
geschaffen hat. Der Auftraggeber hat für die
Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer
kostenlos die erforderliche Energie und
versperrbare Räume für den Aufenthalt der
Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen
und Materialien zur Verfügung zu stellen.
Leistungsfristen
und -termine:
Wird der Beginn der
Leistungsausführung oder die Ausführung selbst
verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch
Umstände, die der Rechtssphäre des
Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden
vereinbarte Leistungsfristen entsprechend
verlängert oder vereinbarte
Fertigstellungstermine entsprechend
hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen
auflaufenden Mehrkosten sind dann vom
Auftraggeber zu tragen, wenn die die
Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner
Rechtssphäre zuzurechnen sind.
Ö-Normen:
Wurde die Geltung
von Ö-Normen vereinbart, so gelten sie nur
insoweit, als sie diesen Geschäftsbedingungen
nicht widersprechen.
Verrechnung:
Bei Verrechnung
nach Längenmaß wird die größte Länge zugrunde
gelegt, dies sowohl bei schräg geschnittenen und
ausgeklinkten Profilen als auch bei gebogenen
Profilen, Handläufen und dgl. sowie bei
Stiegen-, Balkon- und Schutzgeländern,
Einfriedungen und dgl. Bei Verrechnung eines
Flächenmaßes wird stets das kleinste, die
ausgeführte Fläche umschreibende Rechteck
zugrunde gelegt. Die Verrechnung nach Masse
erfolgt durch Wägung oder nach der theoretischen
Konstruktionsmasse. Für Formstahl und Profile
ist das Handelsgewicht, für Stahlblech und
Bandstahl sind je mm der Materialdicke 8,0 kp/m²
anzusetzen; die Walztoleranz ist jeweils
enthalten. Den so ermittelten Massen werden bei
geschraubten, geschweißten und genieteten
Konstruktionen für die verwendeten
Verbindungsmittel zwei Prozent zugeschlagen; der
Zuschlag für verzinkte Bauteile oder
Konstruktionen beträgt fünf Prozent.
Übernahme:
Der Auftragnehmer
hat den Auftraggeber vom Übergabetermin
zeitgerecht zu verständigen; der Auftraggeber
wird hiermit darauf hingewiesen, daß bei seinem
Fernbleiben die Übergabe der erbrachten
Leistungen als am vorgesehenen Übergabetermin
erfolgt anzusehen ist.
Zahlungen:
Der Auftraggeber
hat Teilzahlungen nach Maßgabe des Fortschrittes
der Leistungsausführung über Verlangen des
Auftragnehmers zu leisten. Mahn- und
Wechselspesen gehen zulasten des Auftraggebers.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der
Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der
Höhe von 9 % jährlich zu berechnen; hierdurch
werden bestehende Ansprüche auf Ersatz höherer
Zinsen nicht beeinträchtigt.
Eigentumsvorbehalt:
Alle gelieferten
und montierten Waren bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung Eigentum des
Auftragnehmers.
Beschränkungen des
Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung):
Bei behelfsmäßigen
Instandsetzungen ist mit einer sehr beschränkten
Haltbarkeit zu rechnen. Bei eloxierten und
beschichteten
Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen
nicht ausgeschlossen. Die Haltbarkeit von
Schlössern, Antrieben, Schließeinrichtungen und
dgl. richtet sich nach dem jeweiligen Stand der
Technik. Schutzanstriche halten drei Monate.
Gewährleistung:
Die
Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate.
Unbeschadet eines
Wandelungsanspruches des Auftraggebers erfolgt
die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der
nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Ist
eine Behebung nicht möglich oder nur mit
unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist
nach Wahl des Auftragnehmers angemessene
Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine
gleiche Sache nachzuliefern. Die
Beweislastumkehr des § 924 ABGB ist
ausgeschlossen. Ansprüche aus der Gewährleistung
erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile
von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst
verändert oder instandgesetzt worden sind,
ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug
des Auftragnehmers in Erfüllung der
Gewährleistung. Gegenüber Kunden, die
Verbraucher im Sinne des KSchG sind, gelten die
gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
Schadenersatz:
Der Auftragnehmer
haftet nur für verschuldete Schäden an alle dem
Auftraggeber gehörigen Gegenständen, die er im
Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung
übernommen hat und Personenschäden. Alle
sonstigen Ansprüche, insbesondere solche auf
Ersatz jeglichen weiteren Schadens sind
ausgeschlossen, soweit nicht grobes Verschulden
oder Vorsatz seitens des Auftragnehmers
vorliegt. Das Vorliegen von grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat, sofern es sich
nicht um Verbraucher im Sinne des KSchG handelt,
der Geschädigte zu beweisen.
Erfüllungsort:
Erfüllungsort ist
Rendsburg
Salvatorische
Klausel:
Sollte eine
Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise
unwirksam sein oder aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die
übrigen Bestimmungen dieser AGB unverändert
wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die
unwirksame Bestimmung durch eine wirksame
Bestimmung jenen Inhalts zu
ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen
Bestimmung am nächsten kommt.
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